Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG und für die Fischerzeugung in besonderen Anlagen nach § 1 Abs. 1 LFischG.

(2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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