Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 10 Verwendung von toten Köderfischen
In offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
