Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 11 Ständige Fischereivorrichtungen

In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflußbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

Lübecker Anglerforum Lübecker Angler