Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 11 Ständige Fischereivorrichtungen

In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflußbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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