Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 11 Ständige Fischereivorrichtungen
In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflußbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen.
