Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 15 Befreiungen und Ausnahmen

(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 12 finden für die obere Fischereibehörde, das Institut für Meereskunde in Kiel und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.

(2) Die obere Fischereibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.

(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 genehmigen.

(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

 

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