Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt, oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt und zurücksetzt,
  3. entgegen § 2 Abs. 5 abstreifbaren weiblichen Hecht verkauft oder anderweitig verwertet, ohne ihn vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abzustreifen,
  4. entgegen § 3 Abs. 1 Fische aussetzt,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Gewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben,
  6. entgegen § 3 Abs. 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt , die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  7. entgegen § 3 Abs. 4 gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt oder von einer übertragbaren Krankheit befallene, danach verdächtige oder solche Krankheiten übertragende Fische zur Zucht verwendet, als Besatzfische in den Verkehr bringt oder in andere Gewässer einsetzt,
  8. entgegen § 4 in Schonbezirken den Fischfang ausübt,
  9. entgegen § 5 Abs. 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,
  10. entgegen § 6 Abs. 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt,
  11. entgegen § 7 Abs. 1 Fischereigeräte einsetzt,
  12. entgegen § 8 Abs. 1 ungenehmigte oder verbotene Fischereigeräte mit sich führt,
  13. entgegen § 8 Abs. 2 Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führt,
  14. entgegen § 8 Abs. 3 andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte mit sich führt,
  15. entgegen § 9 ausliegende Stellnetze oder Aalschnüre nicht kontrolliert oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
  16. entgegen § 10 Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,
  17. entgegen § 11 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt,
  18. entgegen § 12 Absperrungen vornimmt,
  19. entgegen § 13 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
  20. entgegen § 14 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder
  21. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 15 Abs. 3 erteilten Genehmigungen handelt.

 

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Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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