Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten
(1) Als regional heimisch nach § 13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht aufgeführte Arten sowie Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen Beständen zu gewinnen.
(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die oder der Fischereiberechtigte oder die oder der Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Es ist verboten, in Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen der Fischerzeugung, gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen einzusetzen, oder Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen, krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind, einzusetzen, zur Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr zu bringen.
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
- Fischseuchen nach der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937)
- die Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
- die Schwimmblasenentzündung bei Karpfen
- die Furunkulose bei Salmoniden
- die Süßwasseraalseuche
- die Fleckenseuche des Hechtes
- die Fleckenseuche der Cypriniden, Perciden und Coregoniden
- die Drehkrankheit
- die Grießkörnchenkrankheit
- die Porzellankrankheit bei Krebsen
- die Krebspest
- die Ergasilosen
