Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 4 Schonbezirke

(1) In den in der Anlage aufgeführten Schonbezirken ist der Fischfang verboten.

(2) In allen in der Anlage nicht aufgeführten sonstigen Fischwegen ist der Fischfang auf einer Gewässerstrecke von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges verboten.


Anlage zu § 4 BiFO

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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