Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 7 Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, wie Wasservögeln und Fischottern, möglichst vermieden wird.
