Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 8 Mitführen von Fischereigeräten

(1) Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach § 7 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.

(2) Niemand darf auf oder an Gewässern, in denen er nicht fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führen. Ein Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es unverpackt oder unverschnürt zum unmittelbaren Fangeinsatz fertiggerüstet ist.

(3) Niemand darf andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte auf oder an Gewässern, in denen er fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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