Binnenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 9 Kontrolle von Fischereigeräten
Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen.
Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen.
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