Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang
§ 2 Zahlungspflichtige
Zur Zahlung der Entgelte sind die zur Ausübung des Fischfangs Berechtigten Angelfischerinnen / Angelfischer verpflichtet.
Zur Zahlung der Entgelte sind die zur Ausübung des Fischfangs Berechtigten Angelfischerinnen / Angelfischer verpflichtet.