Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang
§ 3 Bemessung der Entgelte
(1) Für die Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang ist ein jährliches Entgelt zu entrichten. Dieses beträgt für die Erlaubnis zum Fischfang, die sich auf
- den Fischereibezirk I erstreckt, wenn ausschließlich vom Ufer aus geangelt werden soll
€ 16,-- - den Fischereibezirk I erstreckt, wenn vom Boot aus geangelt werden soll (beinhaltet die Erlaubnis
zum Fischfang vom Ufer aus).
€ 32,-- - die Fischereibezirke II, III, IV und V erstreckt und vom Ufer aus geangelt werden soll
€ 16,-- - im Teilbereich des Fischereibezirkes II, der im Süden durch die Possehlbrücke und die
stromabwärtigen Grenzen des Hansahafens und des Wallhafens begrenzt ist (Schmutzwasser) und
vom Ufer aus geangelt werden soll
€ 5,50
(2) Das Entgelt für eine Zweitausfertigung für verlorene oder sonstwie abhanden gekommenen
Erlaubnisschein zum Fischfang beträgt
€ 3,--
(3) Für die Erlaubnis zum Fischfang für Urlauberinnen/Urlauber (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen) ist ein Entgelt in der Höhe der Hälfte der in Abs. 1 festgelegten Beträge zu zahlen.
