Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang
§ 4 Befreiung von der Entgeltsleistung
Werden für besondere Anlässe (z.B. Landes- oder Kreisverbandsangeln, bei Ferienpaßmaßnahmen, im Zuge des Schulunterrichts u.ä.) Erlaubnisse zum Fischfang erteilt, kann das Amt für Wasserwirtschaft, Verkehr und Hafen von der Erhebung eines Entgelts absehen.
