Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang
§ 5 Fälligkeit und Entrichtung der Entgelte
Die Entgelte im Sinne des § 3 sind von der/dem Berechtigten zum Fischfang für ein Kalenderjahr oder für die Geltungsdauer der Urlaubererlaubnis im voraus zu entrichten. Sie werden bei der Aushändigung des Erlaubnisscheines zum Fischfang oder der Zweitausfertigung fällig. Die Aushändigung des Erlaubnisscheines zum Fischfang oder die Zweitausfertigung erfolgt erst nach der Entrichtung der Entgelte.
