Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes. Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird. Sie gilt nicht für zugangsberechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge anderer Mitgliedsstaaten nach Anhang 1 der VO (EG) Nr. 2371/2002. Alle Positionsangaben in dieser Verordnung erfolgen auf der Basis des Bezugsdatums WGS 84 in Grad, Minuten und Hundertstelminuten. Alle räumlichen Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuell gültigen amtlichen Seekarten.
