Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 10 Maschenöffnungen von Fanggeräten
In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen für
- jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 110 mm,
- jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm,
- Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.
