Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 11 Mitführen verbotener Fanggeräte
Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern, für die sie verboten sind, nicht mitgeführt werden.
Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern, für die sie verboten sind, nicht mitgeführt werden.