Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 13 Verbot der Schleppnetzfischerei
(1) In den Küstengewässern der Nordsee ist der Fischfang mit Baumkurren verboten, soweit er von Fahrzeugen mit Maschinenleistungen von mehr als 221 kW betrieben wird.
(2) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Schleppnetzfischerei verboten, sofern sie von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW betrieben wird.
(3) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Fischerei mit Schleppnetzen und Snurrewaden innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in 3 Seemeilen Abstand von der Uferlinie verläuft, verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
- die Eckernförder Bucht innerhalb einer Linie Leuchtfeuer Bülk - Sperrgebietstonne 4 (54°35,91’N – 10°06,83’E) in Tiefen über 20 m Wassertiefe in einem Bereich, der nördlich vom Stoller Grund und Mittelgrund liegt. Die südliche Abgrenzung wird gebildet durch die Linie Meilenbaken, Meilentonne 3 bis zur 20-m-Tiefenlinie bei derzeit 54°30,64’N – 10°02,03’E und von diesem Ort seewärts entlang der 20-m- Tiefenlinie. Im Norden erfolgt die Abgrenzung durch eine Linie, die durch die Sperrgebietstonnen 4 und 5 (54°35,91’N) begrenzt wird,
- die Flensburger Förde im Bereich östlich der Linie Kirchturm Neukirchen/Ostspitze der dänischen Halbinsel Broagerland bis zu dem Punkt (54°43,51’N – 10°05,68’E), an dem die 3 Seemeilen-Grenze die 20 m-Tiefenlinie schneidet, mit der Maßgabe, daß die Fischerei in Wassertiefen über 20 m erlaubt ist,
- die Lübecker Bucht mit der Maßgabe, daß außerhalb eines Abstandes von 1,5 Seemeilen von der Küsten-
Uferlinie in einem Gebiet gefischt werden darf, das begrenzt wird
- im Nordosten durch die Linie, die auf einer rechtweisenden Peilung des Kirchturms von Grömitz in 285° verläuft und
- im Südwesten durch die Verbindungslinie Leuchtturm Pelzerhaken - Mündung der Harkenbek und
- der Fehmarnbelt in der Zeit vom 15. September bis 15. April westlich des Schutzbereichs Marienleuchte zwischen zwei und drei Seemeilen von der Uferlinie aus, jedoch nur außerhalb der 20-m-Tiefenlinie.
(4) Als Tiefenabgrenzung gilt jeweils die 20-m-Tiefenlinie der neuesten Ausgabe der amtlichen Seekarte des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(5) In den Küstengewässern der Ostsee kann die obere Fischereibehörde den Gebrauch von Schleppnetzen zum Besteckfischfang (Besteckzeesen) örtlich und zeitlich begrenzt genehmigen.
