Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 16 Fanggeräte an Pfählen
(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 m oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.
(3) Wer eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.
