Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 17 Gegenseitige Störungen beim Fischfang

(1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder Schleppangeln fischt, muß stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen, Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.

(2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 m zu anderen Stellnetzen gesetzt werden.

(3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die Reihenfolge des Fischfanges anordnen.

 

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Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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