Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 19 Wadenfischerei
(1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde aus.
(3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen der Fischfang mit anderen Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends, 6.00 Uhr, verboten.
(4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des Fanggerätes und zumHeranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
