Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 22 Befreiung und Ausnahmen
(1) Die §§ 2, 7, 8, 10, 13 und 14 finden für die obere Fischereibehörde, die Bundesforschungsanstalt für Fischerei, die Biologische Anstalt Helgoland, die fischereiwissenschaftlichen Institute des Landes Schleswig-Holstein, das Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft der Universität Hamburg sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
(2) Die obere Fischereibehörde kann den in Absatz 1 genannten Institutionen die Befreiung entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3, 5 bis 8, 10, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 zulassen. Sie kann ferner Ausnahmen von § 14 Abs. 1 oder 2 zulassen, sofern nach dem Stand der Technik umweltschonendere Fanggeräte eingesetzt oder eine umweltschonendere Fangbehandlungen vorgenommen werden sollen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach §14 des Landesfischereigesetzes erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
