Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 46 Abs.1 Nr.15 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen § 2 Abs. 2 verstößt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Fänge mit einem höheren Anteil an untermaßigen Muscheln anlandet,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Miesmuscheln fischt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Fanggeräte verwendet,
  6. entgegen § 5 Muschelkulturbezirke an den Eckpositionen nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
  7. entgegen § 6 Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr fischt, behandelt oder anlandet,
  8. entgegen § 7 im Laichschonbezirk, in Fischschonbezirken bzw. im Hummer- oder Walschutzgebiet die Fischerei ausübt,
  9. entgegen § 9 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt oder beim Fang von Hering oder Kabeljau/Dorsch Fanggeräte mit losen Haken ruckartig oder reißend einsetzt oder entgegen § 9 Abs.2 den Fischfang mit frei treibenden Netzen ausübt oder entgegen § 9 Abs. 3 Walbeifänge nicht anzeigt,
  10. entgegen § 10 Fanggeräte mit geringeren Maschenöffnungen beim Fischfang verwendet,
  11. entgegen § 11 verbotene Fanggeräte mit sich führt,
  12. entgegen § 12 über den Eigenbedarf hinaus, mit nicht zugelassenem Gerät oder in für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten Wattwürmer an sich bringt,
  13. entgegen § 13 Abs.1 oder 2 die Fischerei mit Baumkurren oder Schleppnetzen betreibt,
  14. entgegen § 13 Abs. 3 die Fischerei mit Schleppnetzen oder Snurrewaden ausübt,
  15. entgegen § 14 Abs. 1 mit Stellnetzen oder Heringsstellnetzen oder entgegen § 14 Abs. 3 oder 4 in der Elbe oder ihren Nebengewässern fischt,
  16. entgegen § 14 Abs. 5 ausliegende Fanggeräte nicht kontrolliert oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
  17. entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder mit einem nicht angemeldeten bzw. nicht zugelassenen Fischereifahrzeug fischt oder dieses nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
  18. entgegen § 15 Abs. 2 die ausgestellte Bescheinigung über die Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht mitführt, einen Eigentumswechsel, eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug, eine Änderung der Verwendung, einen Einbau eines anderen Motors nicht anzeigt, die Bescheinigung nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht umgehend entfernt,
  19. entgegen § 15 Abs. 5 das Typenschild am Motor entfernt, auswechselt fälscht oder die erforderlichen Änderungsnachweise nicht mitführt,
  20. entgegen § 17 Abs. 1 stehenden Fanggeräten nicht ausweicht, entgegen § 17 Abs. 2 Stellnetze näher als 50 m an andere Stellnetze setzt oder entgegen einer nach § 17 Abs. 3 getroffenen Anordnung handelt,
  21. entgegen § 18 zusammengeratene Fischereigeräte nicht vorschriftsmäßig behandelt,
  22. entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte in die Zuglinie einer Wade einsetzt, entgegen § 19 Abs. 2 auf anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten den Fischfang betreibt oder entgegen § 19 Abs. 5 bei der Zugwadenfischerei Maschinenkraft anwendet,
  23. entgegen § 20 Abs. 1 bis 9 und 11 Fanggeräte nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder entgegen § 20 Abs. 10 Gerätekennzeichen ohne Fischereigeräte ausbringt oder
  24. entgegen § 21 ein Stopsignal oder ein Verlangen zur Hilfeleistung nicht befolgt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 ohne Genehmigung oder zu anderen Zwecken den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ausübt,
  2. entgegen § 16 Abs. 1 ohne Genehmigung Fanggeräte an Pfählen errichtet oder entgegen Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder entgegen § 16 Abs. 2 handelt oder
  3. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 22 Abs. 3 erteilten Genehmigungen und Befreiungen handelt.

 

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