Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 3 Ausnahmen
(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 % des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.
(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.
