Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 4 Muschelfischerei
(1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier Muschelfanggeräte von je höchstens 2 m Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet werden.
(2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu einem Meter verwendet werden. Der Fang darf nicht durch eine Saugeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist zulässig, wenn gewährleistet ist, daß kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
(3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach fischereilichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.
(4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, so kann die obere Fischereibehörde den Umfang der Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.
