Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 5 Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken
(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekanntgegebenen Eckpositionen von dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasser- und Schiffahrtsbehörde genehmigten Weise zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.
