Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 5 Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken

(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekanntgegebenen Eckpositionen von dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasser- und Schiffahrtsbehörde genehmigten Weise zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.

 

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Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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