Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 6 Industriefischerei
Zum Schutz des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und der Fischnährtiere einschließlich Garnelen ist es verboten, Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu fischen, sie an Bord unverarbeitet, unsortiert oder qualitätsmindernd zu lagern oder anzulanden.
