Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein
§ 7 Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete
In den in der Anlage aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken bzw. Schutzgebieten ist für die festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist
- im Hummerschutzgebiet die Erwerbsfischerei mit Schleppangeln auf Makrele und Kabeljau,
- im Walschutzgebiet die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die der unmittelbaren menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, der Fischfang mit anderen Geräten als Treibnetzen sowie mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und Schwimmerleine 1,30 m und deren Maschenöffnung 150 mm nicht übersteigt; der gestreckte Abstand wird bei einer vertikalen Maschenreihe gemessen, deren obere und untere Masche an Kopf- und Grundtau befestigt sind; bei Spiegelnetzen gilt die Spiegelmasche,
- im Gebiet vor der Schleimündung der Fischfang mit der Handangel von Land aus und mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade vom 1. April bis 30. November.
Anlage zu § 7 - Schonbezirke und Schutzgebiete
