Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein

§ 8 Elektrofischerei

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder für wissenschaftliche Untersuchungen ausgeübt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. nachweist, daß die für den Betrieb des Elektrofanggerätes persönlich verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat und einen Bedienungsschein erworben hat oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
  2. nachweist, daß das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

Lübecker Anglerforum Lübecker Angler