Küstenfischereiordnung Schleswig-Holstein

Anlage zu § 7

Schonbezirke und Schutzgebiete

(1) Das Lindauer Noor einschließlich des Noorhalses, zur Schlei hin begrenzt durch die Linie Bahnwärterhaus am Eisenbahndamm - Schneidersack, wird vom 1. März bis 31. Mai zum Laichschonbezirk erklärt.

(2) Vom 1. Juli bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt:

Die Teile der Nordseeküstengewässer, die

  1. in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die grüne Leuchtbake an der Mündung der Krückau,
  2. in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die Spitze der nördlichen Mole des Pinnau-Sperrwerkes und
  3. in der Stör im Bereich von 500 m oberhalb des Sperrwerkes bis zur Mündung sowie in der Elbe im Bereich zwischen Ufer und Fahrwasser von 500 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Störmündung liegen.

(3) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt

  1. die Teile der Nordseeküstengewässer, die innerhalb der Häfen von Schlüttsiel und Holmersiel und des Meldorfer Hafens im Sperrwerk Speicherkoog Dithmarschen einschließlich des jeweils vorgelagerten inneren Hafenmolenbereiches liegen und
  2. die Teile der Ostseeküstengewässer,
    1. die vor den Mündungen der nachstehenden Zuflüsse liegen und im einzelnen durch Verbindungslinien von Eckpunkten begrenzt werden, die in einem Abstand von 200 m beiderseits der Mündung und von dort im rechten Winkel seewärts bis zu einem Abstand von 200 m zur Uferlinie liegen,
      • in der Flensburger Förde
        1. Schwennau bei Glücksburg
        2. Au bei Bockholmwik
        3. Au bei Siegum
        4. Ringsberger Au
        5. Langballigau (Hafenausfahrt)
        6. Habernis-Steinberger Au
        7. Lippingau
        8. Au bei Koppelheck
        9. Lehbecker Au
        10. Abfluß des Geltinger Noors
      • in der Eckernförder Bucht
        1. Schwastrumer Au
        2. Au bei Langholz
        3. Au bei Rethwisch
        4. Abfluß des Goossees
        5. Jordan (bei Kiekut)
        6. Aschau (Kronsbek)
        7. Lasbek (bei Surendorf)
      • in der Kieler Förde
        1. Strander Au (nördlich von Strande)
        2. Fuhlenau
        3. Hagener Au
        4. Barsbeker Au
      • in der Hohwachter Bucht
        1. Schönberger Au
        2. Scherbek (bei Schönberger Strand)
        3. Rethkuhl-Au
        4. Hohenfelder Mühlenau
        5. Abfluß des Waterneversdorfer Sees (bei Lippe)
        6. Abfluß des Sehlendorfer Binnensees
        7. Wasbeker Au (bei Weißenhaus)
        8. Oldenburger Graben einschließlich der Gewässerstrecke zwischen Mündung und Landesschutzdeich
      • im Dassower See
        1. Stepenitz
    2. die in der Schlei vor der Mündung nachstehend aufgeführter Zuflüsse liegen, in den folgenden Begrenzungen:
      • Loiterau bis zu einer Linie, die vom westlichen Vorsprung Halbinsel Reesholm auf das Gebäude der "Ostseewerft Winning" zu verläuft,
      • Osterbeck bis zu einer Linie, die von der Nordostecke des Yachthafens Götheby-Holm zur Nordspitze des Holmer Sees verläuft,
      • Mündung des Ornumer Noors in die Schlei bis zu einer Linie, die vom Wadenzug "Lüttje Holt" im Westen über die Halbinsel zur Königsburg verläuft,
      • Kriesebyau bis zu einer Linie, die vom Bahnwärterhäuschen zum Landvorsprung östlich des Abflusses verläuft,
      • Grimsnisau bis zu einer Linie, die das zur Werft "Grauhöft" gehörige Wohnhaus von Norden nach Süden durchläuft.

(4) In der Nordsee wird folgender Teil der Küstengewässer, begrenzt durch die Verbindungslinien der angegebenen geographischen Positionen, zum Hummerschutzgebiet erklärt:

54°11,36’N; 7°55,13’E - 54°10,86’N; 7°56,13’E - 54°09,46’N; 7°55,93’E - 54°09,86’N; 7°54,23’E - 54°10,16’N; 7°54,43’E - 54°10,46’N; 7°54,43’E - 54°10,86’N; 7°54,53’E - 54°10,96’N; 7°54,43’E - von dort entlang der Hochwasserlinie der Helgoländer Düne in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt 54°11,36’N; 7°55,13’E

(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2 Buchst. a KüFO).

(5) In der Nordsee wird ganzjährig ein Teil der Küstengewässer zum Walschutzgebiet erklärt. Dieses Walschutzgebiet wird durch folgende Linien begrenzt:

  1. Im Norden durch die deutsch-dänische Grenze. Bis zur endgültigen Regelung des Grenzverlaufs wird die Linie bestimmt durch die Linie von dem nördlichsten Punkt der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in rechtweisend 103,7° bis zum Schnittpunkt mit der Linie, die 150 m seewärts parallel zur Hochwasserlinie an der Westküste der Insel Sylt verläuft (150 m Linie);
  2. im Osten und Süden durch die 150 m Linie vom vorgenannten Schnittpunkt nach Süden bis zum an der Südspitze Sylts liegenden Schnittpunkt der 150 m Linie mit der Länge 8°17,86’E;
    und
    die Linie vom vorgenannten Schnittpunkt über die Koordinaten
    54° 42,38‘N 8° 12,79‘E
    54° 38,54‘N 8° 12,77‘E
    54° 35,03‘N 8° 15,35‘E
    bis hin zu
    54° 35,03‘N 8° 08,46‘E;
    und
    eine Linie vom letztgenannten Punkt in rechtweisend 215,4° bis hin zum Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland
  3. im Westen durch die Linie der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland vom letztgenannten Schnittpunkt bis hin zu ihrem nördlichsten Punkt.
    (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2 Buchst. b KüFO).

(6) In der Ostsee werden ganzjährig zu Fischschonbezirken erklärt:

  1. in der Flensburger Förde ein Gebiet, das in einem Umkreis mit einem Radius von 600 m um die Mündung der Krusau liegt und
  2. das Gebiet vor der Ausmündung der Schlei in folgender Begrenzung:
    Im Westen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe, im Norden durch eine Linie von der grünen
    Fahrwassertonne 3 mit rechtweisend 320°, im Osten durch die Verbindungslinie der grünen
    Fahrwassertonne 3 mit der roten Fahrwassertonne 4 und im Süden durch eine Linie von der roten
    Fahrwassertonne 4 mit 240° rechtweisend (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2c) KüFO).

 

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