Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flußläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind, bei allen anderen Flußläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

 

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Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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