Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 12 Fischereipachtvertrag

(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wie viele Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen und in welcher Art und Weise dies geschehen darf.

(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muß selbst einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muß mindestens eine vertretungsberechtigte Person einen gültigen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.

(4) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die obere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, daß die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn die Frist abläuft, ohne daß den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen.

(6) Pachtverträge, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechen, sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.

(7) Pachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Pachtperiode weiter.

 

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