Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 13 Hege

(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfange oder unter dem Vorbehalt des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht zur Hege und die Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter (Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag dazu bestimmten Person.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.

(3) Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren,

  1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung,
  2. im Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich heimischer Arten oder
  3. nach Fischsterben.

Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen.

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

Details

(Designed by Com66)