Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 16 Fischerei an Stauanlagen

Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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