Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 18 Fischwechsel

(1) In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht auf mehr als der halben Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen einen Abstand von mindestens 200 m zueinander haben,

(3) Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand.

(4) Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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