Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 20 Fischereibezirk Fischereihegebezirk
(1) Für alle offenen Binnengewässer sollen Fischereibezirke gebildet werden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Fischereibezirke regelt die oberste Fischereibehörde durch Vorordnung. Sie soll so vorgenommen werden, daß der Fischereibezirk ein Gewässersystem ganz umfaßt.
(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirkes nur einer natürlichen Person oder einer Fischerinnung zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke. Soweit es die räumlichen und fischereilichen Gegebenheiten erfordern, können die hegepflichtigen Personen gemeinschaftlich zur Aufstellung und Durchführung der Hegepläne innerhalb eines Fischereibezirkes Fischhegebezirke bilden.
