Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 21 Hegepläne

(1) Innerhalb eines Fischereibezirkes haben die hegepflichtigen Personen Hegepläne aufzustellen. Im Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:

  1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Vorbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
  3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 und 2 getroffenen Feststellungen,
  4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  5. die statistische Erfassung der Fänge, des Fischereiaufwandes und des Fischbesatzes,
  6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer und
  7. Hegebefischungen.

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Uferbereiche sollen mit in den Hegeplan aufgenommen werden. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren. Das Hegejahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Hegepläne müssen innerhalb eines Fischereibezirkes abgestimmt werden, Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.

(3) Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von der hegepflichtigen Person zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person aufstellen.

(4) Erfüllt eine fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(5) Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Abstimmung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

 

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Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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