Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:

  1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
  2. das Gebiet des Fischhegebezirkes der Genossenschaft,
  3. die Gesamtzahl der Stimmrechte,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
  5. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
  6. das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
  7. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  8. die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  9. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

Lübecker Anglerforum Lübecker Angler