Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:
- den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
- das Gebiet des Fischhegebezirkes der Genossenschaft,
- die Gesamtzahl der Stimmrechte,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
- die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
- das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
- die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
- die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
- die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekanntzumachen.
