Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

Details

(Designed by Com66)