Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.
