Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 24 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

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