Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und die Inhaberinnen oder Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die oberste Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, gilt die Fischereigenossenschaft als aufgelöst. Soweit es zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist, besteht die Fischereigenossenschaft fort.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluß getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die oberste Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluß der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
