Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 39 Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:

  1. das Wettfischen,
  2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
  3. die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
  4. das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.

(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischens regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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