Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 39 Tierschutz
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:
- das Wettfischen,
- die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
- die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
- das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.
(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischens regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.
