Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 42 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.

 

Zurück - Inhaltsübersicht - Vorwärts
Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

Details

(Designed by Com66)