Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 42 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

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