Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 42 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.
