Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 43 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führen die obere Fischereibehörde und die Wasserschutzpolizeidirektion durch, in den Binnengewässern die obere Fischereibehörde.

(2) Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).

(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.

(4) Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt Werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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