Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  2. entgegen § 4 Abs. 3, 4 und 5 ein nicht zugelassenes Fanggerät benutzt,
  3. entgegen § 13 Abs. 3 Besatzmaßnahmen durchführt,
  4. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Fischereierlaubnisschein den Fischfang ausübt oder entgegen Absatz 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht eingetragen sind,
  5. entgegen § 14 Abs. 2 Fischereierlaubnisscheine an Personen ausgibt, die nicht Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins sind,
  6. entgegen § 18 Abs. 1 und 2 den Wechsel der Fische verhindert,
  7. entgegen § 26 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
  8. entgegen § 31 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
  9. entgegen § 33 ein Gewässer ablässt,
  10. entgegen § 34 Abs. 7 in Fischwegen oder oberhalb oder unterhalb auf den von der obersten Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
  11. entgegen § 36 an oder auf Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
  12. entgegen § 38 Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen sind, in ein Gewässer einsetzt oder aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern abtreiben oder abschwimmen lässt,
  13. entgegen § 41 Abs. 4 Muschelkulturen befischt,
  14. entgegen § 44 einem Verlangen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt oder
  15. entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweisen.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.

 

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Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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