Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- entgegen § 4 Abs. 3, 4 und 5 ein nicht zugelassenes Fanggerät benutzt,
- entgegen § 13 Abs. 3 Besatzmaßnahmen durchführt,
- entgegen § 14 Abs. 1 ohne Fischereierlaubnisschein den Fischfang ausübt oder entgegen Absatz 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht eingetragen sind,
- entgegen § 14 Abs. 2 Fischereierlaubnisscheine an Personen ausgibt, die nicht Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins sind,
- entgegen § 18 Abs. 1 und 2 den Wechsel der Fische verhindert,
- entgegen § 26 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
- entgegen § 31 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
- entgegen § 33 ein Gewässer ablässt,
- entgegen § 34 Abs. 7 in Fischwegen oder oberhalb oder unterhalb auf den von der obersten Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
- entgegen § 36 an oder auf Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
- entgegen § 38 Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen sind, in ein Gewässer einsetzt oder aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern abtreiben oder abschwimmen lässt,
- entgegen § 41 Abs. 4 Muschelkulturen befischt,
- entgegen § 44 einem Verlangen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt oder
- entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweisen.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.
