Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 5 Fischereirecht in Binnengewässern

In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.

 

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Lehrgänge:

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

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