Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
§ 5 Fischereirecht in Binnengewässern
In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.
