Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein

§ 7 Fischereibuch

(1) Fischereirechte gemäß § 6 Abs. 1 werden von Amts wegen in ein Fischereibuch eingetragen, das von der obersten Fischereibehörde geführt wird (neues Fischereibuch).

(2) Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird. Andernfalls erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

(4) Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist als geschlossen.

(5) Das Nähere über Datenerhebung, Auskunftserteilung, Dauer der Datenspeicherung und Datenübermittlung aus dem Fischereibuch regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

 

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