Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 1 Fischereirecht und Gewässer

(1) Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern und zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümer ist:

  1. Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich,
  2. untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal (Kanaltrave-Klughafen) von der Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek - Steinrifftonne (Tonne-Brodten-0st) - Grömnitzer Berg und das auf diese Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze Lübeck/ Timmendorfer Strand) gefällte Lot,
  3. Stradttrave (mit 0bertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Stadtgraben (mit Wallhafen) und Vorwerker Hafen,
  4. Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den Elbe-Lübeck-Kanal.

(2) Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich, der Stadtgraben mit dem Wallhafen und der Vorwerker Hafen stehen im Eigentum der Hansestadt Lübeck.

(3) Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 1 genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.

(4) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei.

(5) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig- Holstein in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischer / Stadtfischerinnen in den Fischereibezirken, werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
23.08. - 10.09.10

Bad Oldesloe:
18.09. - 28.09.10

Details

 

Termine:

Brandungsangeln
09.10.2010

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