Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 10 Verwendung der Entgelte
(1) Die Hansestadt Lübeck verwendet die Entgelte aus der Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 9) nach der Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils der Hansestadt Lübeck und des jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils des Kreisverbandes für
- Zuschüsse der Stadt für Umweltschutz, Ausbildung und Jugendförderung, zur Unterhaltung des Gewässers und für Maßnahmen des Umweltschutzes im Ufer- und Gewässerbereich des Fischereibezirkes I sowie
- zur Beschaffung von Fischbesatz in den Fischereibezirken und für Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Fischereigenossenschaften.
(2) Bevor die Fischereigenossenschaften und der Kreisverband Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen für Fischbesatz stellen, sollen sich diese vorher untereinander über Art und Umfang des Fischbesatzes abstimmen. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Hansestadt Lübeck. Der Fischbesatz soll durch die Fischereigenossenschaften und den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. beschafft und in die Gewässer eingesetzt werden.
(3) Der Fischbesatz ist einvernehmlich mit der Hansestadt Lübeck, dem Kreisverband und den Berufsfischern / Berufsfischerinnen nach Maßgabe des Fischereigesetzes in der jeweils gültigen Fassung festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist vom vorgesehenen Fischbesatz rechtzeitig zu unterrichten. Sie behält sich das Recht vor die Auswahl des vorgesehenen Fischbesatzes abzulehnen und das Einsetzen des Fischbesatzes zu überwachen.
(4) Die Zuwendungen zur Förderung der Angelfischerei werden an den Kreisverband geleistet.
(5) Die Verwendung der nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) bewilligten Beträge ist der Hansestadt Lübeck gegenüber durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.
