Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 11 Allgemeine Verbote

(1) Es ist verboten, das Küstengewässer am Brodtener Ufer(§ 3 Abs. 2 Buchst. c) anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.

(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer / Stadtfischerinnen zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen.

 

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Lehrgänge:

Lübeck:
05.03. - 23.03.12

Bad Oldesloe:
11.02. - 21.02.12

Details

 

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