Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
§ 11 Allgemeine Verbote
(1) Es ist verboten, das Küstengewässer am Brodtener Ufer(§ 3 Abs. 2 Buchst. c) anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer / Stadtfischerinnen zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen.
