Nutzungsbedinungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

§ 12 Örtliche Angelverbote

(1) Das Angeln ist ganzjährig verboten

  1. im Krähenteich mit dem Dükerkanal.
  2. im Mühlenteich,
  3. im Dassower See und der Pötenitzer Wiek,
  4. in den Gewässern des Naturschutzgebietes "Schellbruch" bis zur Treidelpfadbrücke im Mündungsbereich der Medebek,
  5. von solchen Anlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck aus, die dem Hafenumschlag vorbehalten sind, soweit dort Güterumschlag stattfindet oder vorgesehen ist oder Umschlagsgüter gelagert werden, sowie den Anlagen der abgeschlossenen, nichtöffentlichen Verkehrsbereiche am Nordlandkai, am Skandinavienkai, am Konstinkai, am Seelandterminal und am Terminal Schlutupkai II,
  6. im Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer, außerhalb des für Angler freigegebenen Bereichs
  7. innerhalb der Fischereihäfen Lübeck-Travemünde und Schlutup,
  8. vom Beginn des geschützten Landschaftsbestandteils "0stufer der Untertrave" von Schlutup bis zum Eingang in die Pötenitzer Wiek,
  9. im Passathafen sowie von den dort befindlichen Brücken und Stegen,
  10. an der Passatanlegebrücke,
  11. von der alten Nordermole, dem Verlängerungsbauwerk und dem Molenkopf,
  12. an den Fähranlagen der Wagenfähre beidseitig des Traveufers in Lübeck- Travemünde einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand bis zu 50 m,
  13. auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage „Rosenhof“ auf dem Priwall,
  14. vom Eis aus,
  15. vom Priwallbadestrand sowie vom Badestrand in Travemünde von der Nordermole bis zum nördlichen Ende des Steinwalls nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt,
  16. von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn und Fußgängerbrücken,
  17. in der "Wakenitz" und seinen Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten Angelplätze sowie
    • im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus,
    • im Bullensee,
    • in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone.
  18. auf der nördlichen Wallhalbinsel

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Angeln nur verboten in der Zeit vom 01. April bis zum 31. 0ktober,

 

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18.09. - 28.09.10

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